Aktuelles zum Thema Transparenzregistergesetz

Reform des Transparenzregistergesetzes - erweiterte Mitteilungspflichten für Unternehmen

Am 1.8.2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz in Kraft getreten. Das Gesetz wird erhebliche Auswirkungen auf Vereinigungen haben, die bisher aufgrund der seit 2017 gesetzlich verankerten sog. Mitteilungsfiktionen keine Meldungen zum Transparenzregister abgeben mussten. Bisher galt es als ausreichend, dass sich die notwendigen Angaben aus anderen Registern, nämlich dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- oder Unternehmensregister, ergeben haben. Diese Mitteilungsfik­tionen sind nunmehr ersatzlos weggefallen, die Mitteilungspflichten demzufolge erheblich ausgeweitet worden. Nahezu alle Gesellschaften in Deutschland müssen sich über ihre neuen Mitteilungspflichten frühzeitig informieren und die notwendigen Maßnahmen treffen.

Ziel der Reform des Transparenzregistergesetzes ist die Verbesserung der praktischen und digitalen Nutzbarkeit des Transparenzregisters. Dadurch werden auch die Voraussetzungen für die anstehende europäische Transparenzregistervernetzung gemäß der EU-Geldwäscherichtlinie geschaffen. Die Reform dient ferner der Umsetzung der EU-Finanzinformationsrichtlinie und EU-Geldwäscherichtlinie über die Nutzung von Finanzinformationen bei der Bekämpfung schwerer Straftaten. Die Schaffung von Transparenz über Rechtseinheiten und ihre wirtschaftlichen Berechtigten soll die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterstützen.

Das Transparenzregister ist im Jahr 2017 mit dem Geldwäschegesetz als Auffangregister eingerichtet worden. Das neue Gesetz sieht eine Umstellung vom Auffangregister zu einem Vollregister vor. Im Gegensatz zu einem Auffangregister, das umständlicher ist, weil ergänzend Informationen aus weiteren Registern, wie das Handelsregister, besorgt werden müssen, enthält ein Vollregister alle notwendigen Informationen auf einen Blick. Ein Vollregister hat somit mehr Aussage-kraft und ist auch für die Vernetzung auf internationaler Ebene geeigneter.

1. Mitteilungspflicht
Mitteilungspflichtig sind juristische Personen des Privatrechts (z. B. GmbH, AG, eingetragene und konzessionierte Vereine, rechtsfähige Stiftungen) und eingetragene Personengesellschaften (KG, OHG, PartG), sowie nicht rechtsfähige Stiftungen (soweit der Stiftungszweck aus der Sicht des Stiftenden eigennützig ist), ferner Trusts und vergleichbare Rechtsgestaltungen mit dem Satzungssitz in Deutschland. Die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister besteht auch, wenn Vereinigungen mit Sitz im Ausland sich verpflichten, Eigentum an einer in Deutschland gelegenen Immobilie zu erwerben. Alle diese Vereinigungen müssen ihre wirtschaftlich berechtigten Personen anmelden.

Das Transparenzregister wird geführt vom Bundesanzeiger Verlag und ist unter https://www.transparenzregister.de/ aufrufbar.

Die Eintragungen in das Transparenzregister sind dort elektronisch vorzunehmen. Die Eintragung ist kostenlos. Es wird jedoch für die Führung des Transparenzregisters eine Jahresgebühr erhoben. Seit 2020 beträgt die jährliche Gebühr 4,80 €. Vereinigungen, die einen steuerbegünstigten Zweck verfolgen und über eine entsprechende Bescheinigung des Finanzamtes verfügen, können bei der registerführenden Stelle eine Gebührenbefreiung beantragen.

Von der Meldepflicht ausgenommen sind:

- Nicht eingetragene Vereine,
- Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR),
- Stille Gesellschaften,
- Erbgemeinschaften

Sonderfälle:

1. Die Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft ist als solche nicht eintragungspflichtig. Eine Eintragungspflicht besteht nur, wenn Anteile an einer juristischen Person des Privatrechts und/oder einer eingetragenen Personengesellschaft zur Erbmasse gehören. Beispiel: Drei Personen erben gemeinsam. Zum Nachlass gehören mehr als 25 % Kapitalanteil an einer GmbH. Solange die Erbengemeinschaft besteht, sind alle 3 Personen jeweils mit vollem Umfang der Erbmasse und mit Hinweis auf die Erbengemeinschaft einzutragen.

2. Vorgesellschaften und Gesellschaften in Gründung sind mitteilungspflichtig. Die Mitteilung ist entbehrlich, wenn nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags innerhalb von 3 Monaten eine Anmeldung zum Handelsregister erfolgt.


2. Anzumeldende wirtschaftlich Berechtigte
Wirtschaftlich Berechtigte sind im Allgemeinen natürliche Personen, die entweder Eigentümer der Vereinigung sind oder aber sonstige maßgebliche Kontrolle über die Vereinigung ausüben, unabhängig davon, ob sie im Inland leben oder nicht. Auch ausländische Anteilseigner sind angabepflichtig.

Bei juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften gelten natürliche Personen als wirtschaftlich Berechtigte, die unmittelbar oder mittelbar Eigentümer von mehr als 25 % des Kapitals sind, mehr als 25 % der Stimmrechte kon­trollieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben (z. B. als Komplementär oder durch ein Vetorecht).

Soweit die Vereinigung keine tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten hat, sind „fiktiv“ wirtschaftlich Berechtigte anzumelden. Diese sind Personen mit einer Beteiligung von bis zu 25 %. Der Geschäftsführer ist in seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter nur dann als wirtschaftlich Berechtigter dem Transparenzregister zu melden, wenn tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte nicht ermittelt werden können bzw. nicht vorhanden sind.

Zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten sind die von der Vereinigung selbst gehaltenen Kapitalanteile herauszurechnen.

Beispiel:

Eine GmbH hat ein Kapital von 100.000 € und hält Kapitalanteile in Höhe von 50.000 € (50 %) selbst. Die natürlichen Personen A und B halten weitere Kapitalanteile in Höhe von jeweils 25.000 € (25 %).

Als Basis zur Berechnung ist nur das fremdgehaltene Kapital in Höhe von 50.000 € heranzuziehen. Sowohl A als auch B kontrollieren demnach jeweils 50 % (25.000 € / 50.000 €) der Kapitalanteile und gelten somit als wirtschaftlich Berechtigte.


3. Übergangsfristen
Folgende Übergangsfristen sieht das Gesetz für bisher nicht mitteilungspflichtige Vereinigungen vor:

sofern es sich um eine Aktiengesellschaft, SE (Europäische Gesellschaft), Kommanditgesellschaft auf Aktien handelt, bis zum 3.2022,
sofern es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft handelt, bis zum 6.2022,
in allen anderen Fällen bis spätestens zum 12.2022.
Die Übergangsfristen gelten auch dann nicht, wenn eine Eintragung ausdrücklich gefordert wird (z. B. bei Überbrückungshilfen).


4. Eintragungen ins Transparenzregister
Folgende Daten von den wirtschaftlich Berechtigten sind in das Transparenzregister einzutragen und aktuell zu halten:

1. Sämtliche Vor- und Nachnamen,
2. Geburtsdatum,
3. Wohnort (Hauptwohnsitz),
4. Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie
5. alle Staatsangehörigkeiten.

Maßgebend für die erste Mitteilung ist der Zeitpunkt der Gründung der Vereinigung. Kam eine der bis 31.7.2021 geltenden Mitteilungsfiktionen zur Anwendung, sind spätestens zum Ablauf der Übergangsfristen die wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen.

Bei Veränderungen ist die Mitteilung an das Transparenzregister unverzüglich ab Kenntnisnahme zu aktualisieren. Jegliche Änderungen sowohl in den Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten (u. a. Nachname, Wohnort) als auch in der Beteiligungsstruktur (u. a. Änderung im Umfang des wirtschaftlichen Interesses, Wechsel der wirtschaftlich Berechtigten) sind mitzuteilen.

Änderungen der Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten müssen im Transparenzregister als Folgeauftrag eingereicht werden (nicht als Berichtigung!). Ein Berichtigungsauftrag würde den aktuellen Eintrag im Transparenzregister überschreiben.


5. Zugang für Behörden zu den Eintragungen ins Transparenzregister
Ab dem 1.1.2023 wird das Bundesverwaltungsamt einen automatisierten Zugang zum Transparenzregister für Behörden und privilegierte Verpflichtete einrichten. Unter privilegierte Verpflichtete fallen Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute sowie Versicherungsunternehmen und Notare. Nicht dazu gehören u.a. Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.

Ferner ist das Bundesverwaltungsamt künftig berechtigt, Unstimmigkeitsmeldungen und Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten anzufertigen, die 2 Jahre aufbewahrt werden dürfen, aber nicht ins Transparenzregister eingetragen werden. Sie können jedoch von bestimmten Behörden im Ausnahmefall eingesehen werden.


6. Sorgfaltspflichten bei Eingehung von Geschäftsbeziehungen
Die Verpflichteten müssen bei Eingehung von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit transparenzpflichtigen Rechtsträgern die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten mit den im Transparenzregister hinterlegten Angaben vergleichen.

Ergeben sich keine Zweifel an der Identität des wirtschaftlich Berechtigten und sind keine erhöhten Risiken erkennbar, genügt der Verpflichtete mit einer Überprüfung den gestellten Anforderungen.


7. Pflichtverstöße
Verstöße gegen die oben genannten Transparenzpflichten sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße geahndet werden. Hierfür ist das Bundesverwaltungsamt zuständig. Eine Ermahnung als Vorstufe eines Bußgeldverfahrens ist nicht vorgesehen. Ein Bußgeld wird jedoch nicht automatisch verhängt. Im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung wird geprüft, ob die Verhängung eines Bußgeldes in dem jeweiligen Verfahrensstand angezeigt ist.

Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann! Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt. Quelle: „Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz“ vom 25.6.2021 – Rechtstand 1.10.2021

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