Altersvorsorgereform

Der Bundestag und der Bundesrat haben das Altersvorsorgereformgesetz verabschiedet. Ab dem 1. Januar 2027 tritt die neue, öffentlich geförderte private Altersvorsorge in Kraft. Der Fokus liegt künftig deutlich stärker auf Renditeorientierung und Flexibilität. Wir möchten Sie über die wichtigsten Neuerungen informieren.

1. Warum eine Altersvorsorgereform?

Der Bundestag und der Bundesrat haben das Altersvorsorgereformgesetz verabschiedet bzw. diesem zugestimmt. Ab 1.1.2027 soll demnach die öffentlich geförderte, neue private Altersvorsorge in Kraft treten, die ihren Fokus mehr auf Renditeorientierung und Flexibilität legt als dies z. B. bei den „Riester“- oder „Rürupverträgen“ der Fall ist, die nach den mit Rentenabsenkungen verbundenen Rentenreformen 2001 und 2004 eingeführt worden sind.

Hintergrund dieser aktuellen Reform ist, dass weniger Beitragszahler in der gesetzlichen Rentenversicherung mit ihren Beiträgen längere Rentenbezugszeiten einer höheren Anzahl an Rentnern aufgrund gestiegener Lebenserwartung sowie des demografischen Wandels zu finanzieren haben. Zukünftige Rentner sollen daher mehr und früher als die vergangenen Rentnerkohorten privat vorsorgen, um mehr Altersvorsorgekapital über das angesparte Kapital, die Zinsen und Zinseszinsen zu erzielen. Die gesetzliche Rente ist danach nur noch als eine Säule der Alterssicherung zu betrachten.

Um weitere Beitragserhöhungen in der gesetzlichen Rentenversicherung zu vermeiden bzw. zu begrenzen, setzt die Bundesregierung nun auf eine neue private Altersversorgung. Diese soll durch Eigenleistungen finanziert und zusätzlich durch staatliche Zulagen gefördert werden. Im Vergleich zur sogenannten „Riester-Rente“ sowie zur „Rürup-Rente“, die als entsprechendes Modell für Selbstständige und Freiberufler gedacht war, soll das neue Modell flexibler, kostengünstiger und renditestärker sein.

Einer der Bausteine hierzu ist die geplante, noch im Gesetzgebungsverfahren befindliche „Frühstartrente“ für Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 18 Jahren, die über 12 Jahre mit 10 Euro monatlich in ein individuell geführtes, privates Vorsorgedepot staatlich gefördert werden soll, insgesamt also mit 1.440 €. Sie soll einen ersten Grundstock für die dann folgende private Altersvorsorge darstellen. Der Anspruch beginnt zunächst 2026 für die 6-jährigen Kinder und weitet sich in den Folgejahren auch auf die älteren Kinder aus. Ein weiterer Baustein ist die jetzt verabschiedete Altersvorsorgereform für volljährige Personen mit Altersvorsorgedepots.

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2. Die Rahmenbedingungen des Altersvorsorgedepots

Die Besparung erfolgt künftig in staatlich geförderte, private Altersvorsorgedepots, die anders als die „Riester“- oder „Rüruprente“ höhere Erträge erzielen bzw. geringere Verwaltungskosten verursachen soll. Das Altersvorsorgedepot richtet sich gezielt auch an Menschen ohne bzw. mit wenig Kapitalmarkterfahrung. Es besteht die Möglichkeit, mit größerem Risiko in Aktien, Fonds und ETFs zu investieren.

Die Sparer sollen selbst entscheiden können, ob sie eine garantierte Mindestrendite erhalten möchten oder auf die Garantie verzichten, verbunden mit der Chance, eine höhere Rendite zu erzielen. Es gibt aber auch die Möglichkeit, Garantieprodukte zu erwerben.

In den Kreis der unmittelbar Berechtigten werden nicht nur gesetzlich Rentenversicherte aufgenommen, sondern auch Selbstständige, auch solche, die einen Gewerbebetrieb unterhalten, und Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen im Angestelltenverhältnis. Insbesondere haben auch Minijobber, die sich nicht von der Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen, Anspruch auf die Zulagen.

Das grundsätzliche System der steuerlichen Förderung über Zulagen sowie Sonderausgabenabzug der Sparbeiträge bei gleichzeitigen Mindestsparbeträgen bis zu bestimmten Höchstsparbeträgen wird erhalten bleiben.

Die Besteuerung erfolgt nachgelagert in der Auszahlungsphase. Dies kann den Vorteil haben, dass in der Auszahlungsphase im Rentenalter die Einkünfte oft geringer und dann auch mutmaßlich die Steuersätze niedriger sind.

3. Die Zukunft der bestehenden Riester- und Rürupverträge

Die im Jahr 2002 eingeführte sogenannte „Riester-Rente“ bzw. das „Riester-Sparen“ ist eine staatlich geförderte private Altersvorsorge durch Zulagen und Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs auf Eigenbeiträge. Insoweit hängt die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils vom eigenen Steuersatz und auch von der Förderberechtigung ab. Die „Riester“-Verträge wurden als zertifizierte Altersvorsorgeverträge eingeführt, um die gesetzliche Rente zu ergänzen und das sinkende Rentenniveau zu kompensieren.

Das Wichtigste vorab: Bestehende Riester- und Rürupverträge können auch zukünftig fortgeführt werden! Sie haben Bestandsschutz. Eine automatische Kündigung oder Umwandlung wird es nicht geben.

Neuabschlüsse sind ab dem Jahr 2027 hingegen nicht mehr möglich. Staatliche Zulagen können wie bisher in Anspruch genommen werden, ebenso der steuerliche Sonderausgabenabzug. Wer einen Riestervertrag bespart, kann jedoch freiwillig in ein neues Altersvorsorgedepot wechseln. Auch ein Anbieterwechsel soll künftig erleichtert werden. Für Rürupverträge ist ein Wechsel nicht vorgesehen.

Der bisherige Riestervertrag konnte zwar von allen Personen abgeschlossen und bespart werden, es erhalten hier aber nur gesetzlich Pflichtversicherte in der Rentenversicherung direkt bzw. unmittelbar eine staatliche Zulage und ggf. Steuervorteile. Diese gesetzlich Pflichtversicherten müssen allerdings mindestens 4% des Vorjahresbruttoeinkommens abzüglich der Zulage jährlich in den Riestervertrag einzahlen, wenn sie die höchstmögliche Zulage erhalten und den maximalen Sonderausgabenabzug von 2.100 € in Anspruch nehmen möchten. Deren Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner können ebenfalls einen Riestervertrag abschließen, auch wenn sie nicht pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung sind. Diese mittelbar berechtigten Partner erhalten bei Einzahlung eines jährlichen Sockelbeitrags von 60 € ebenfalls die volle Grundzulage von 175 € jährlich. Ein Sonderausgabenabzug steht ihnen nicht direkt zu, sondern nur mittelbar über den Partner. Sie leiten ihren Anspruch auf Zulagen und Sonderausgabenabzug also von der Partnerschaft ab. Wird die Ehe z. B. geschieden oder verstirbt der unmittelbar berechtigte Partner, erhält der bis dahin mittelbar berechtigte Partner künftig keine Zulagen mehr.

Die Kinderzulage wird nur an einen Elternteil ausgezahlt, und zwar an den Kindergeldbeziehenden. Dies kann der unmittelbar oder mittelbar zulageberechtigte Elternteil sein. Die Kinderzulage beträgt je nach Geburtsjahr des Kindes 185 € bzw. 300 € pro Kind und wird nicht ausgezahlt, sondern vom Sparbeitrag des Elternteils in Abzug gebracht.
Wer nach dem 31.12.1982 geboren ist und vor seinem 25. Lebensjahr einen Vertrag abschließt, erhält als unmittelbar Zulageberechtigter zusätzlich einen einmaligen Berufseinsteigerbonus von 200 €. Mittelbar Berechtigte erhalten diesen nicht.

Die sogenannte „Rürup-Rente“ wird auch Basisrente genannt und war für Selbstständige und Freiberufler gedacht, die weder in die gesetzliche Rentenversicherung noch z. B. ein vergleichbares Versorgungswerk einzahlen. Ihre Investition erfolgt bereits u. a. in Investmentanlagen wie ETFs. Eine staatliche Zulage für die Sparleistung gibt es nicht. Dafür ist der Sonderausgabenabzug in tatsächlicher Höhe bis zur Höhe der jährlich angepassten Beitragsbemessungsgrenze (2026: 124.800 €) multipliziert mit dem Höchstbetrag des Rentenversicherungsbeitragssatzes der Knappschaft Bahn See (2026: 24,7 %) möglich, also bis zu 30.826 € für Alleinstehende jährlich sowie dem persönlichen Steuersatz.

Eine Beleihung, spätere Kapitalauszahlung oder vollständige Insolvenzsicherung ist hier nicht gegeben. Bei frühzeitigem Versterben des Berechtigten gibt es ohne gesonderte kostenpflichtige Absicherung keinen Hinterbliebenenschutz. Sie ist auch nicht vererbbar. Auch die „Rürup-Rente“ wird nachgelagert besteuert.

4. Altersvorsorgeprodukte mit und ohne Garantie

Im Gegensatz zu den bisherigen Angeboten wird es ab 1.1.2027 zwei Kategorien staatlich geförderter Altersvorsorgeprodukte geben, und zwar die Standard- und die Garantieprodukte. Auch zukünftig wird es dem „Wohn-Riester“ ähnliche Verträge geben, die als Tilgungsförderung bei Eigenheimerwerb, -nutzung oder altersgerechtem Umbau dem Belastungsabbau dienen können.

Garantieprodukte werden für Anleger, die wenig bis kein Risiko am Kapitalmarkt eingehen möchten, angeboten werden, und zwar mit der festen Zusage, dass mindestens 80-100% des eingezahlten Kapitals zu Beginn der Auszahlungsphase zur Auszahlung an den Anleger zur Verfügung stehen. Eine niedrigere Garantiestufe kann die Rendite erhöhen.

Beim Standardprodukt „Altersvorsorge“ braucht der Verbraucher künftig keine individuellen Entscheidungen bzgl. Risiko und Kosten zu treffen. Die Verwaltungskosten betragen dann max. 1% am privaten Bank- und Finanzmarkt.

Durch das Altersvorsorgereformgesetz wurde der Gesetzgeber ermächtigt, durch Verordnung auch einen öffentlichen Träger mit der Durchführung der Standardprodukte zu beauftragen, z. B. einen Staatsfonds aufzulegen. Diese Verordnung gibt es bislang aber noch nicht. Die Konditionen bei einem Standardprodukt müssen denen der Privatwirtschaft entsprechen.

Für Altersvorsorgende, die Kapitalmarktchancen nutzen möchten, eignet sich das Altersvorsorgedepot. Ein Wechsel zwischen Anbietern soll künftig einfacher möglich sein mit maximalen Kosten i. H. v. 150 €.

5. Die steuerliche Förderung

Das grundsätzliche System der steuerlichen Förderung über Zulagen sowie des Sonderausgabenabzugs der Sparbeiträge bis zu bestimmten Beträgen wird ebenso wie bei den „Riester-Verträgen“ erhalten bleiben. Die Besteuerung erfolgt nachgelagert in der Auszahlungsphase. Dies hat den Vorteil, dass in diesem Zeitraum, mit Beginn des Rentenalters, die Einkünfte oft geringer und dann auch mutmaßlich die Steuersätze niedriger sind.

Die Berechnung der Zulagen wird anders als bei der „Riesterrente“ nicht mehr feste Zulagen gewähren, sofern Mindestbeiträge eingezahlt werden, sondern beitragsproportional sein. So wird die Grundzulage bei einem jährlichen Sparbeitrag bis zu 360 € je eingezahltem Euro 0,50 € betragen. Maximal kann die Grundzulage daher 180 € betragen. Für eine weitere Sparleistung von bis zu 1.440 € erhält der Sparer eine Zulage von 0,25 € je gespartem Euro, also maximal weitere 360 €.

Für jedes Kind erhält der Sparer während des Kindergeldbezugs pro gespartem Euro zusätzlich 1 € Kinderzulage bis zu maximal 300 € pro Jahr und Kind. Auch den einmaligen Berufseinsteigerbonus von 200 € gibt es wie bei den „Riesterverträgen“.

Die maximal erreichbare jährliche Grundzulage beträgt somit 540 € sowie 300 € pro Kind, für welches Kindergeld bezogen wird. Diese Förderung kann mit einer monatlichen Einzahlung von 25 € bereits erreicht werden.

Die Eigenleistung der mittelbar zulageberechtigten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner erhöht sich auf 120 € jährlich, die Zulage beträgt jährlich maximal 175 €.

Im Rahmen der Steuererklärung können sowohl die geleisteten Sparbeiträge als auch die zu beanspruchenden Zulagen angegeben werden, die dann verrechnet und dem Sonderausgabenabzug unterworfen werden. Der Höchstbetrag, der jährlich eingezahlt werden kann, beträgt 6.840 € mit einer maximalen Förderung von 1.800 € jährlich und einem maximalen Sonderausgabenabzug von 2.100 €. In der Auszahlungsphase wird die Rentenzahlung mit dem individuellen Steuersatz versteuert.

6. Auszahlungsmodalitäten

Es wird für Vorsorgende, die mit Eigenmitteln sparen, flexiblere Möglichkeiten der Auszahlung als bisher geben, vom Rentenplan bis zu einem Auszahlungsplan, der bis mindestens zum 85. Lebensjahr kalkuliert sein muss. Ein Wechsel zwischen den unterschiedlichen Auszahlungsmodellen soll möglich sein. Die Auszahlung soll in der Regel zwischen dem 65. und 70. Lebensjahr beginnen.

Zu Beginn der Auszahlungsphase können die Altersvorsorgenden zwischen zwei Möglichkeiten wählen, und zwar:
– die Auszahlung einer lebenslangen monatlichen Leibrente, wobei der bis zum Lebensende zu zahlende Betrag gleichbleibend ist
– ein befristeter, mindestens bis zum 85. Lebensjahr laufender Auszahlungsplan, wobei eine längere Vereinbarung möglich ist. Ein Teil kann auch als Einmalzahlung ausgezahlt werden. Noch nicht ausgezahltes Vermögen fällt unter das Erbrecht. Mit Ablauf des Auszahlungsplans erfolgen keine weiteren Auszahlungen mehr.

7. Fazit und Ausblick

Für wen sich das neue Altersvorsorgedepot ohne Garantie oder das Standardprodukt mit Garantie im Vergleich zum Riester- oder Rürup-Vertrag lohnt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Eine ganzheitliche Betrachtung sollte gemeinsam mit dem Steuerberater vorgenommen werden.

Unterschiede gibt es bei der Flexibilität der Produkte während der Ein- und Auszahlungsphase sowie beim Wechsel.

Die neuen Altersvorsorgeprodukte lassen eine höhere Besparung mit Eigenbeiträgen bei im Wesentlichen gleichen Zulagen im Vergleich zu den Riester-Verträgen zu. Der Vorteil ist: Wer ein Altersvorsorgeprodukt ohne Garantie wählt, hat Chancen auf höhere Renditen. Er kann hohe Sparbeiträge bis zu 6.840 € jährlich steuerfrei ohne Zahlung von Kapitalertragsteuer auf die Zinsen ansparen. Die Besteuerung erfolgt erst nachgelagert bei Auszahlung im Rentenalter zum (mutmaßlich niedrigeren) persönlichen Steuersatz.

Gerät ein Sparer in die Insolvenz, werden die Altersvorsorgebeiträge nebst Zinsen und erhaltener Zulagen bis zur o. g. Höhe nicht angegriffen. In gleicher Höhe bleibt das Altersvorsorgedepot auch beim Bezug staatlicher Sozialleistungen geschützt. Die darüber hinausgehenden Ersparnisse werden nach heutigem Rechtsstand angerechnet.

Der vollständige Verbrauch der Altersvorsorgebeiträge nebst Rendite kann über die Wahl der Auszahlungsart gesteuert werden, damit unverbrauchte Beiträge nicht bei der Versicherung verbleiben.

Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann!
Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt (Rechtsstand 28.5.2026).

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