
Informationen für Februar 2026
1. BFH: Grundsteuer „Bundesmodell“ ist verfassungskonform
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 10.12.2025 (wir hatten zu den bevorstehenden Entscheidungen in der Januarausgabe 2026 berichtet) in drei Verfahren die Revisionen der Steuerpflichtigen zurückgewiesen und die Vorschriften des Ertragswertverfahrens als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer seit dem 1.1.2025 für das sog. „Bundesmodell“ für verfassungskonform erachtet.
Geklagt hatten drei Eigentümer aus Nordrhein-Westfalen, Berlin und Sachsen. Die in Rede stehenden Immobilien waren vor 1949 und 1995 gebaut, zwischen 54 und 70 m² groß, teilweise vermietet, teilweise selbstgenutzt, gelegen in einfacher Wohnlage von Berlin, einer sächsischen Gemeinde sowie guter Wohnlage von Köln. In allen drei Fällen handelte es sich um Eigentumswohnungen. Die zuständigen Finanzämter hatten in allen Fällen auf Basis des Ertragswertverfahrens die jeweiligen Grundsteuerwerte per 1.1.2022 berechnet. Die Kommunen legten diese jeweils bei den Grundsteuerfestsetzungen zugrunde. Die Einsprüche gegen die Grundlagenbescheide der Finanzämter blieben erfolglos, ebenso die Klageverfahren in erster Instanz vor den Finanzgerichten.
Die Finanzgerichte der ersten Instanz waren der Auffassung, dass die Bewertungsregeln verfassungskonform und die Berechnungen der Grundsteuerwerte durch die jeweiligen Finanzämter zutreffend seien. Die Kläger beriefen sich auf Verfassungsverstöße gegen das Grundgesetz, welche sie auch im Revisionsverfahren vor dem BFH weiterverfolgten.
Der BFH hat klargestellt, dass das Grundsteuer-Reformgesetz nach seiner Auffassung verfassungskonform sei und der Bund ohne Einschränkung für die Gesetzgebung zuständig sei. Auch liege keine Ermessensunterschreitung vor. Eine Gesetzgebungskompetenz entfalle etwa nicht deshalb, weil eine eingeräumte Gestaltungsmöglichkeit vom Gesetzgeber nicht vollständig ausgeübt werde. Der BFH sieht gemessen an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in den Vorschriften des Ertragswertverfahrens keinen Verstoß gegen die Verfassung bzw. den allgemeinen Gleichheitssatz.
2. NRW kauft Datenträger zur Aufdeckung von Steuerhinterziehung an
Die Finanzbehörden gehen zunehmend häufiger gegen Steuerhinterziehung vor. Das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität in Nordrhein-Westfalen hat im Dezember 2025 bekannt gegeben, dass es von einem Hinweisgeber einen Datenträger mit umfangreichen Informationen zur Aufdeckung von Steuerhinterziehung erworben hat.
Die Daten enthalten u. a. Kundeninformationen von Dienstleistern aus verschiedenen internationalen Finanzplätzen. Diese unterstützen bei der Gründung von Auslandsgesellschaften in Niedrigsteuergebieten, um Vermögen zu verschleiern. Betroffene sollten ihre Unterlagen prüfen und ggf. steuerliche Beratung in Anspruch nehmen.
3. Vorsteuerabzug beim Übergang von der Kleinunternehmer- zur Regelbesteuerung
Seit dem 1.1.2025 gelten neue Regelungen für Kleinunternehmer. Beim Wechsel zur Regelbesteuerung kann ein Vorsteuerabzug möglich sein, abhängig davon, wann Leistungen bezogen wurden und wie sie verwendet werden.
Eine Vorsteuerberichtigung kann erforderlich sein, insbesondere bei höherwertigen Wirtschaftsgütern. Das BMF-Schreiben regelt die Details und ist auf offene Fälle anzuwenden.
4. Dauerhafte Umsatzsteuerermäßigung ab 1.1.2026 auf 7 % für Speisen in Gastronomie, Restaurants & Catering
Ab dem 1.1.2026 gilt dauerhaft ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 % auf Speisen in Gastronomie und Catering. Die bisherige Unterscheidung zwischen Verzehr vor Ort und Mitnahme entfällt.
Betriebe müssen ihre Kassensysteme und Abrechnungen entsprechend anpassen. Für Getränke bleibt der reguläre Steuersatz bestehen.
5. Änderungen bei der Sofortmeldung
Seit dem 1.1.2026 gelten neue Regelungen zur Sofortmeldung von Beschäftigten. Neu einbezogen wurden u. a. plattformbasierte Lieferdienste sowie das Friseur- und Kosmetikgewerbe.
Einige Branchen wurden gleichzeitig von der Sofortmeldepflicht befreit. Arbeitgeber müssen die neuen Vorgaben beachten, um Sanktionen zu vermeiden.

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